Satzung des Waldkindergartens Schöppenstedt e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen „Waldkindergarten“
1.2 Sitz des Vereins ist Schöppenstedt
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfenbüttel eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff, AO)
2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern im Vorschulalter. Er soll den Kindern die Möglichkeit zum Lernen in der Gruppe und zu intensiver Naturerfahrung geben.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betreiben einer Kindergruppe unter aktiver Beteiligung der Eltern.
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.
4.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
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4.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats zu kündigen. Dies erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die gleiche Frist gilt auch für die Kündigung eines Kindergruppenplatzes. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag sowie beschlossene Umlagen und Sonderleistungen zu bezahlen.
4.4 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Dem auszuschließenden Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von einem Monat nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6.2 Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
6.3 Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand des Vereins.
6.4 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder den Vorstand vorzeitig abwählen.
6.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
6.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
7.2.1 Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss dem Kassenwart ausschließlich zum Zwecke des Online-Bankings das Recht der Alleinvertretung verleihen.
7.2.2 Ermächtigt die Mitgliederversammlung den Kassenwart zur Alleinvertretung, hat der Vorstand jederzeit das Recht die Konten des Vereins einzusehen.
7.2.3 Ist der Kassenwart gem. 7.2.1 ermächtigt, soll er bei jeder Vorstandssitzung über die getätigten Buchungen auf den Konten des Vereins berichten.
7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
7.4 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
7.6 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung entlastet.
§ 8 Beiträge
8.1 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
8.2 Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Umlagen und Sonderleistungen für alle oder einzelne Mitglieder beschließen.
§ 9 Schriftform
9.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen
10.1 Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Die Auflösung des Vereins
11.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ aller Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
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50969 Köln
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Schöppenstedt, den 25.02.2009